1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    1. Der Verein führt den Namen ”Oberrainer Ziegengemeinschaft”.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Thüringerberg.
    3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet Thüringerberg. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  2. Zweck des Vereines
    1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
      1. die Verbuschung des Fliettöbele zu verhindern, damit der Hochwasserschutz des ausgebauten Töbele funktionsfähig bleibt.
      2. die Verbuschung von Steilflächen hintan zu halten
      3. Selbstversorgung mit Ziegenfleisch
      4. die Stärkung der Oberrainer Gemeinschaft
    2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch
      1. Gemeinsamen Ankauf von Ziegen
      2. Gemeinschaftliches Halten und Versorgen der Ziegen
      3. Gemeinsames Einzäunen der Ziegen
  3. Mittel des Vereines
    Der Vereinszweck soll die unter Pkt 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreichen durch:
    1. Ideelle Mittel:
      1. Mithilfe bei der Haltung und Versorgung der Tiere (zäunen, füttern, mähen, heuen,…)
      2. Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung des Vereinszwecks
      3. Bekennung zur artgerechten, biologischen Tierhaltung und Wirtschaftsweise
    2. Materielle Mittel
      1. Aufnahmegebühr
      2. Jahresbeiträge der Mitglieder
      3. Einnahmen aus Veranstaltungen und Vermarktung der Ziegenprodukte
      4. Förderungen
      5. Spenden
  4. Mitgliedschaft
    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Wird ein Obmann zum Ehrenmitglied ernannt trägt er den Titel Ehrenobmann.
  5. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
    2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
    4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
      im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereines.
    2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Bekanntgabe maßgeblich.
    3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses seinen Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht begleicht.
      Dem Verein steht das Recht zu, den fälligen Beitrag einzufordern. Zahlt das Mitglied trotz zweifacher Mahnung Seinen Jahresbeitrag nicht, so
      können die Ziegen als Gegenleistung im Hausgarten des säumigen Mitglieds Ihren Hunger stillen.
    4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens verfügt
      werden.
    5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter § 6.3 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Rechte der Mitglieder:
      1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
        Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern
        zu.
      2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen
      3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen
      4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
        Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
      5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
        sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
      6. die Tiere jederzeit zu besichtigen
      7. jederzeit zu kontrollieren, ob die Ziegen innerhalb des Zaunes sind
      8. für die Befriedigung der Bedürfnisse der Ziegen zu sorgen, indem sie diese nach Rücksprache mit dem Obmann zum Ziegenbock
        bringen
    2. Pflichten der Mitglieder:
      1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
        der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
        ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  8. Vereinsorgane
    Organe des Vereines sind
    1. die Hauptversammlung (§ 9 und §10)
    2. der Vorstand (§ 11 bis §13)
    3. die Rechnungsprüfer (§ 14)
    4. das Schiedsgericht (§ 15)
  9. Hauptversammlung
    1. Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.
    2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen
      Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
    3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
      erfolgt durch den Vorstand.
    4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur
      Tagesordnung gefasst werden.
    6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
      hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
    7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    8. Die Wahlen und die Beschluss Fassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
      gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit werden die Anträge abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
      Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter (in der Reihenfolge ihrer Wahl). Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein vom anwesenden Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Aufgaben der Hauptversammlung

    Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    2. Beschlussfassung über den Voranschlag
    3. Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
    5. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
    10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  11. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und einem Stellvertreter, Schriftführer, Kassier sowie allfälligen Beiräten.
    2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
      Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Hauptversammlung einzuholen
      ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
      Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
      Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
    3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist
      möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
    4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch
      diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    5. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz einem vom Vorstand
      zu bestimmendem Vorstandsmitglied.
    8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt und Enthebung.
    9. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Unterausschüsse bestellen sowie zu den Sitzungen Fachberater beiziehen.
    10. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
      des neuen Vorstandes bzw. des Vorstandsmitgliedes in Kraft.
    11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
      des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  12. Aufgaben des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    2. Vorbereitung der Hauptversammlung
    3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung
    4. Obsorge für den Vollzug der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens
    6. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine festliche Aktivität zur Stärkung des Gemeinwohles zu organisieren.
    7. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
    9. Erarbeiten von Wahlvorschlägen für die Hauptversammlung
  13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er ist verpflichtet die Vereinsaufgaben nach den Bestimmungen der Vereinsstatuten
      auszuführen. Er legt den Rechenschaftsbericht und den Tätigkeitsbericht der Hauptversammlung vor.
    2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Den Verein verpflichtende Urkunden des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
      des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
    3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden.
    4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des
      Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
      durch das zuständige Vereinsorgan.
    5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
    6. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes
    7. Der Kassier verwaltet die Vereinsgelder und ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Kassier ist verpflichtet
      die Jahresrechnung zeitgerecht dem Vorstand und den Rechnungsprüfern vorzulegen, sowie dem Obmann und den Vorstandsmitgliedern
      jederzeit Rechenschaft zu geben.
    8. Der Geräte- und Ziegenwart prüft alle Geräte auf den ordnungsgemäßen Zustand und versorgt die Ziegen. Erkrankte Ziegen werden entsprechend behandelt und er lässt anfallende Reparaturen von einem Fachbetrieb durchführen und gibt in den Vorstandssitzungen den Rechenschaftsbericht ab.
    9. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes einer seiner Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl.
  14. Die Rechnungsprüfer
    1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die  Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  15. Das Schiedsgericht
    1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder der Streitteile innerhalb von 8 Tagen dem Vereinsvorstand 1 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht und einer unparteiischen Person, die im Einvernehmen mit den beiden Parteien bestellt
      wird. Der Unparteiische ist aus einem Kreis zu wählen, der die erforderliche Befähigung zur Erfüllung der Aufgabe besitzt, er übernimmt auch
      den Vorsitz.

      Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ, mit Ausnahme
      der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
      der Streitigkeit ist.
    2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
  16. Auflösen des Vereines
    1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit
      Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Bei Auflösung des Vereines ist das nach Abdeckung allfälliger Passiva noch vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Thüringerberg zu
      übergeben. Dieses Vereinsvermögen soll nur Landschaftspflegerische Maßnahmen, jedenfalls aber gemeinnützig verwendet werden.